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Die gemeinschaftliche Rechtsordnung


Die gemeinschaftliche Rechtsordnung
Europa


Zum Aufbau Europas haben die Mitgliedstaaten Verträge geschlossen, die Organe vorsehen, welche in bestimmten Bereichen Rechtsvorschriften erlassen. Die in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften bilden das so genannte Gemeinschaftsrecht und schaffen die gemeinschaftliche Rechtsordnung, die die Europäische Union funktionsfähig macht. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist das Rechtsprechungsorgan der Gemeinschaft. Seine wesentliche Aufgabe besteht in der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gemeinschaftlichen Rechtsakte und der Wahrung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den verschiedenen Mitgliedstaaten.

Das Gemeinschaftsrecht besteht aus einer Reihe hierarchisch geordneter Rechtsnormen:

  • Die Grundlage bilden die Verträge (wie der Vertrag von Rom, der Vertrag von Amsterdam oder der Vertrag von Nizza), die das Primärrecht der Europäischen Union darstellen. An die Verträge angehängte Protokolle, Änderungs- und Beitrittsverträge und sonstige gleichgestellte Rechtsakte gehören ebenfalls zum Primärrecht.
    Alle gemeinschaftlichen Legislativakte müssen den Verträgen entsprechen.
  • Grundrechte und allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts
    Der Schutz der Grundrechte wird zum großen Teil durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gewährleistet und fortentwickelt. Diese Rechte sind auch in der Charta der Grundrechte festgeschrieben. So z. B. das Eigentumsrecht, die Freiheit der Berufswahl, die Unverletzlichkeit der Wohnung, die Meinungsfreiheit, der Schutz der Familie, der Schutz des Privatlebens, die Religions- und Glaubensfreiheit, der Grundsatz der Rechtssicherheit, das Recht auf Gleichbehandlung.
  • Von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union mit Dritten abgeschlossene Abkommen
    Es handelt sich um Vereinbarungen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten, regionalen Gruppierungen oder internationalen Organisationen. Diese Abkommen müssen mit den Verträgen im Einklang stehen. Als Beispiel sei das Cotonou-Abkommen genannt, das das Verhältnis der EU mit den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten, insbesondere in Fragen der Entwicklungspolitik, regelt.
  • Das sekundäre Gemeinschaftsrecht besteht aus den Rechtsakten, die der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament in den Zuständigkeitsbereichen der Europäischen Union erlassen. Es kann nur auf der Grundlage der Verträge ergehen. Man unterscheidet zwei Arten von Rechtsakten:
    - Zwingende Rechtsakte sind rechtsverbindlich. Zu ihnen gehört die Verordnung, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare Rechtsnormen enthält. Sie gewährleistet eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten. Die Verordnung legt ein Ziel und die Mittel zu dessen Erreichung fest, z.B. im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik. Auch die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten die zu erreichenden Ziele vor, überlässt ihnen jedoch die Wahl der Mittel. Richtlinien dienen vor allem zur Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere bei der Verwirklichung des Binnenmarkts. Des Weiteren gibt es noch die Entscheidung, die Einzelfälle regelt und sich nicht an alle Akteure der Europäischen Union wendet.
    - Nicht zwingende Rechtsinstrumente sind Entschließungen, Erklärungen, Vereinbarungen, Empfehlungen, Beschlüsse, Schlussfolgerungen, Verhaltenskodices, gemeinsame Handlungen oder Standpunkte. Diese sind im Wesentlichen von politischer Relevanz.
  • Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)
    Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs spielt eine wichtige Rolle für die Funktionsweise und die Entwicklung der Europäischen Union. Er legt das Gemeinschaftsrecht aus und trägt zu seiner Fortbildung bei. So hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs z. B. die Schaffung eines einheitlichen Rechtsraums für alle Unionsbürger ermöglicht, indem sie die Rechte schützt, welche das Gemeinschaftsrecht diesen in den verschiedenen Bereichen ihres täglichen Lebens gewährt.

Ganz allgemein ergeben sich die Charakteristika des Gemeinschaftsrechts oft aus der Rechtsprechung des EuGH. So wurden von diesem z. B. die wesentlichen Prinzipien des Gemeinschaftsrechts herausgearbeitet:

  • Die unmittelbare Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts: Es handelt sich um die Pflicht der Behörden und Gerichte in den einzelnen Mitgliedstaaten, das Gemeinschaftsrecht in ihrem Zuständigkeitsbereich uneingeschränkt anzuwenden und die den Bürgern gewährten Rechte zu schützen.
  • Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht: Die einzelstaatlichen Behörden und Gerichte dürfen keine nationale Rechtsvorschrift anwenden, die gegen eine gemeinschaftsrechtliche Norm verstößt, gleichgültig, ob sie vor oder nach dieser ergangen ist.
  • Die mitgliedstaatliche Haftung: Die Mitgliedstaaten haften für Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht. Die dem Einzelnen durch gemeinschaftsrechtliche Normen verliehenen Rechte genießen einen verstärkten Schutz. Dies trägt auch dazu bei, dass die gemeinschaftsrechtlichen Normen von den Mitgliedstaaten rascher umgesetzt werden. Jede Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat kann vor den Europäischen Gerichtshof gebracht werden. Falls einem Urteil, das eine solche Verletzung feststellt, nicht nachgekommen wird, kann der Gerichtshof dem Mitgliedstaat ein Zwangsgeld und/oder die Zahlung eines Pauschalbetrags auferlegen. Ferner gestattet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Einzelpersonen, einen Mitgliedstaat bei Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht auch vor den nationalen Gerichten zu verklagen, falls dem Betreffenden durch den Verstoß ein Schaden entstanden ist.

Der Europäische Gerichtshof arbeitet auch mit den Gerichten der Mitgliedstaaten, die das Gemeinschaftsrecht alltäglich in die Praxis umsetzen, zusammen. Jedes nationale Gericht, das mit einem das Gemeinschaftsrecht betreffenden Rechtsstreit befasst ist, kann (in bestimmten Fällen ist es sogar dazu verpflichtet) dem Europäischen Gerichtshof Vorfragen über die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift oder zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit vorlegen.

Neben dem Europäischen Gerichtshof ist auch die Europäische Kommission Hüterin der Verträge. Diese beiden Institutionen gewährleisten und kontrollieren die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten.     

  • Aktualisiert am: 08.09.2008
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