Die gemeinschaftliche Beschlussfassung
An der Beschlussfassung in der Europäischen Union sind mehrere Organe beteiligt, darunter vor allem:
- das Europäische Parlament,
- der Rat der Europäischen Union und
- die Europäische Kommission.
Es ist zwischen zwei Verfahrensarten zu unterscheiden: dem gemeinschaftsrechtlichen und dem intergouvernementalen (völkerrechtlichen) Entscheidungsverfahren.
Die gemeinschaftliche Beschlussfassung: In der Regel werden neue Rechtsvorschriften von der Europäischen Kommission vorgeschlagen, die sich dabei an den von den Staats- und Regierungschefs auf den Gipfeln des Europäischen Rates festgelegten Grundzügen orientiert. Über die Annahme der Rechtsakte entscheiden der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament. Darüber hinaus können weitere Organe und Einrichtungen in beratender Rolle beteiligt sein. Die Regeln und Verfahren für die Beschlussfassung in der EU sind in den Verträgen festgelegt: Jeder Entwurf eines Rechtsaktes muss eine Rechtsgrundlage haben, d.h. sich auf einen Artikel der Verträge (Primärrecht) stützen. Von der Rechtsgrundlage hängt dann ab, welches Rechtsetzungsverfahren anzuwenden ist. Die drei wichtigsten Verfahren sind das Mitentscheidungsverfahren, das Anhörungsverfahren und das Zustimmungsverfahren.
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Das Mitentscheidungsverfahren: Die Mitentscheidung ist das zentrale und heute in den meisten Fällen angewandte Rechtsetzungsverfahren bei der Beschlussfassung. Es beruht auf dem Grundsatz der Parität und bedeutet, dass keines der beiden Organe (Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union) einen Rechtsakt ohne die Zustimmung des anderen verabschieden kann. Beim Mitentscheidungsverfahren beschränkt sich das Europäische Parlament nicht auf die Abgabe einer Stellungnahme, sondern es teilt die Rechtsetzungsgewalt völlig gleichberechtigt mit dem Rat der Europäischen Union. Können sich Rat und Parlament über einen neuen Entwurf nicht einigen, wird er an einen Vermittlungsausschuss verwiesen, dessen Mitglieder zu gleichen Teilen aus Vertretern des Rates und des Parlaments bestehen. Ist der Ausschuss zu einer Einigung gelangt, geht der gebilligte Text an Parlament und Rat zurück, um dort verabschiedet und damit rechtswirksam zu werden. Das Mitentscheidungsverfahren durchläuft mehrere Ebenen und sieht zahlreiche Hin- und Rückverweisungen zwischen Rat und Europäischem Parlament vor.
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Das Anhörungsverfahren: Beim Anhörungsverfahren werden vom Rat der Europäischen Union zu einem von der Europäischen Kommission vorgelegten Legislativentwurf das Europäische Parlament sowie der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen angehört.
Das Parlament kann:
- dem Vorschlag der Kommission zustimmen,
- ihn ablehnen oder
- Änderungen verlangen.
Werden vom Europäischen Parlament Änderungen verlangt, so hat die Europäische Kommission die Änderungsvorschläge zu prüfen. Nimmt sie einige dieser Änderungen an, so leitet sie den geänderten Entwurf anschließend dem Rat der Europäischen Union zu. Der Rat prüft diesen und verabschiedet ihn dann in der vorgeschlagenen Form oder nimmt neue Änderungen vor. Bei diesem Verfahren, wie bei allen anderen, kann der Rat wesentliche Änderungen an einem Vorschlag der Kommission nur einstimmig vornehmen.
- Das Zustimmungsverfahren: Bei bestimmten wichtigen Entscheidungen muss der Rat der Europäischen Union vorab die Zustimmung des Europäischen Parlaments einholen. Das Verfahren ist das gleiche wie bei der Anhörung, mit dem einzigen Unterschied, dass das Parlament hier den Vorschlag nicht abändern kann. Es kann ihn nur im Ganzen annehmen oder ablehnen. Zur Annahme ("Zustimmung") ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Europaabgeordneten erforderlich.
Das intergouvernementale Entscheidungsverfahren: Im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie für die Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen haben die Mitgliedstaaten intergouvernementale Kooperationsverfahren eingerichtet, in die die Gemeinschaftsorgane jedoch ebenfalls eingebunden sind. In diesen Fällen kommen die Vorschläge hauptsächlich von den Mitgliedstaaten. Bei Beschlüssen über die Durchführung gemeinsamer Handlungen und gemeinsamer Standpunkte der Mitgliedstaaten kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden. Falls jedoch ein Mitgliedstaat der Meinung ist, dass sein nationales Interesse betroffen ist, wird die Frage an den Europäischen Rat verwiesen, der einstimmig beschließt.
[Animation: Le processus de décision communautaire [Der gemeinschaftliche Beschlussfassungsprozess]
- Aktualisiert am: 22.09.2008

